AGB

Artikel 1 Anwendbarkeit

1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen, einschließlich Verträgen und Angeboten, zwischen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Optimerce B.V., mit Sitz und Geschäftsstelle in 6081 PT Haelen, Grote Ohéweg 3, eingetragen im Handelsregister der Industrie- und Handelskammer unter der Nummer 69795614 (nachfolgend: „Optimerce“), und dem Abnehmer, soweit nicht von diesen Bedingungen ausdrücklich und schriftlich durch die Parteien abgewichen wird.

1.2 In diesen Bedingungen bezeichnet „Abnehmer“: jede natürliche oder juristische Person, die in einem Vertragsverhältnis zu Optimerce steht, sei es aufgrund eines mit Optimerce geschlossenen Kaufvertrags oder aufgrund eines anderen Vertrags, sowie jede natürliche oder juristische Person, die einen Vertrag mit Optimerce abzuschließen beabsichtigt, sei es einen Kaufvertrag oder einen anderen Vertrag.

1.3 Diese Bedingungen gelten auch für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Abnehmer und einer mit Optimerce verbundenen Partei, wie einer Tochter-, Schwester- oder Muttergesellschaft. In diesem Fall bezeichnet „Optimerce“ in diesen Bedingungen die betreffende verbundene Partei.

1.4 Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur zulässig, soweit sie schriftlich und ausdrücklich vereinbart wurden. Bestimmungen, von denen nicht schriftlich und ausdrücklich abgewichen wurde, bleiben uneingeschränkt in Kraft. Eine etwaige Abweichung gilt nur für die in dem jeweiligen Vertrag ausdrücklich bestimmten Fälle, sofern nicht schriftlich und ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist.

1.5 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein, gilt eine Bestimmung als an deren Stelle aufgenommen, die als wirksam anzusehen ist und der nichtigen Bestimmung inhaltlich so weit wie möglich entspricht. Gleiches gilt für Bestimmungen, auf die sich Optimerce aus anderen Gründen nicht berufen kann.

1.6 Werden diese Bedingungen in einer anderen Sprache als Niederländisch abgefasst, so hat im Falle eines Widerspruchs zwischen der Übersetzung und dem niederländischen Text hinsichtlich des betreffenden Punktes der niederländische Text Vorrang.

Artikel 2 Angebote und Preise

2.1 Alle Angebote von Optimerce sind freibleibend. Die bloße Abgabe einer Preisangabe, Kostenkalkulation, Vorkalkulation oder einer ähnlichen Mitteilung – unabhängig davon, ob sie als Angebot bezeichnet wird – verpflichtet Optimerce nicht zum Abschluss eines Vertrags.

2.2 Ein Vertrag kommt erst zustande, sobald die Annahme des freibleibenden Angebots Optimerce erreicht hat, es sei denn, Optimerce widerruft ihr freibleibendes Angebot unverzüglich nach Eingang der Annahme.

2.3 Enthält die Annahme Vorbehalte oder Änderungen gegenüber dem Angebot, kommt – abweichend vom vorstehenden Absatz – der Vertrag erst zustande, wenn und sobald Optimerce dem Abnehmer schriftlich bestätigt hat, der Abweichung zuzustimmen. Diese Zustimmung bezieht sich jedoch niemals auf eine etwaige Anwendbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Abnehmers.

2.4 Rechtsgeschäfte des Abnehmers mit Untergebenen von Optimerce binden Optimerce nicht, es sei denn, Optimerce stimmt diesen Rechtsgeschäften schriftlich und ausdrücklich zu.

Artikel 3 Abweichungen

3.1 Preisangaben im Vertrag erfolgen stets auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Angebots gültigen Preise. Die angegebenen Preise verstehen sich stets zuzüglich Umsatzsteuer und anderer staatlicher Abgaben, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.

3.2 Optimerce ist berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen, wenn nach Vertragsabschluss eine oder mehrere der folgenden Umstände eintreten: Wechselkurssteigerungen (maßgeblich ist der Euro-Kurs), Steigerungen der Kosten für Rohstoffe, Materialien, Halbfabrikate oder Dienstleistungen, die zur Vertragserfüllung erforderlich sind, Steigerung der Versandkosten, Löhne, Arbeitgeberabgaben, Sozialversicherungen, Kosten anderer Arbeitsbedingungen, Transport, Einführung neuer und/oder Erhöhung bestehender staatlicher Abgaben, Ein- und Ausfuhrzölle oder andere Abgaben und/oder Steuern im In- und Ausland oder allgemein vergleichbare Umstände. Tritt ein solcher Umstand ein, ist Optimerce berechtigt, den vereinbarten Preis im Verhältnis zur genannten Steigerung zu erhöhen.

3.3 Optimerce ist berechtigt, von angegebenen Gewichten, Stückzahlen, Lieferzeiten, technischen Daten, Maßen, Kapazitäten u.Ä. abzuweichen, soweit eine solche Abweichung von geringer Bedeutung ist. Abweichungen von 10% oder weniger des Gesamtgewichts, der Stückzahlen, Lieferzeiten usw. sowie Abweichungen, die unter Berücksichtigung aller Umstände keinen oder nur einen untergeordneten Einfluss auf den Wert des Verkauften oder Gelieferten haben, gelten stets als Abweichungen von geringer Bedeutung.

3.4 Müssen bei der Ausführung des Vertrags zusätzliche Kosten gemacht werden und/oder bestehen zusätzliche Risiken, ist Optimerce berechtigt, einen Zuschlag auf die vereinbarten Preise zu berechnen, entsprechend diesen Zusatzkosten und Zusatzrisiken.

3.5 Der Abnehmer ist berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn die Preiserhöhung mehr als 10% beträgt.

3.6 Optimerce ist jederzeit berechtigt, den Vertrag durch Dritte ausführen zu lassen.

Artikel 4 Tarife/Preise

4.1 Alle in einem Angebot, einer Offerte oder einem Vertrag genannten Preise verstehen sich zuzüglich MwSt., sofern nicht anders angegeben.

4.2 Bei Bestellungen über EUR 1.000,– zzgl. MwSt. basieren die Preise auf frei Haus Lieferung innerhalb der Niederlande, sofern nicht anders vereinbart.

4.3 Bei Bestellungen unter diesem Betrag wird eine Vergütung für Versandkosten, Verpackung, Versicherung und Verwaltungskosten berechnet.

4.4 Früher vereinbarte oder angewandte Preise binden Optimerce nicht, es sei denn, sie werden in einem folgenden Vertrag schriftlich und ausdrücklich bestätigt.

Artikel 5 Lieferzeit

5.1 Die vereinbarte Lieferzeit basiert auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Umständen und stellt keine Ausschlussfrist dar, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

5.2 Erfolgt die Lieferung später als vereinbart und liegt kein Fall gemäß dem folgenden Absatz vor, muss der Abnehmer Optimerce zunächst schriftlich in Verzug setzen und eine letzte, angemessene Frist von mindestens vierzehn Kalendertagen zur (nachträglichen) Lieferung der Sache(n) gewähren.

5.3 Entsteht eine Verzögerung infolge geänderter Umstände, die Import, Verarbeitung, Beladung oder Versand erschweren oder verzögern, verlängert sich die Lieferzeit in dem Umfang, der unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist.

5.4 Eine Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit kann nur dann zu Schadensersatz führen, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.

5.5 Wurde „Lieferung ab Lager“ vereinbart, gilt dies „solange unverkauft“. Ist die Ware nicht auf Lager, kann der Abnehmer den Vertrag schriftlich stornieren.

Artikel 6 Lieferung

6.1 Wurde der Transport der zu liefernden Sachen vereinbart, erfolgt dieser auf Rechnung und Risiko des Abnehmers, sofern nicht ausdrücklich eine franko Lieferung (Incoterms: DDP) vereinbart wurde.

6.2 Die Lieferadresse muss für die verwendeten Transportmittel angemessen erreichbar sein. Der Abnehmer sorgt an der Lieferadresse für ausreichende Lade- und Entladeeinrichtungen. Für das Entladen der Sachen und das Laden von Rücksendungen stellt der Abnehmer ausreichend Personal und (mechanische) Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung.

6.3 Ab dem Zeitpunkt der Lieferung am vereinbarten Ort (bzw. dem ersten Angebot der Sache an dieser Adresse) geht die gelieferte Sache auf Rechnung und Risiko des Abnehmers. Der Abnehmer ist verpflichtet, an der Lieferung vollumfänglich mitzuwirken. Der Abnehmer gerät ohne Mahnung in Verzug, wenn er die zu liefernden Sachen nach der ersten Aufforderung von Optimerce nicht abholt oder die Annahme verweigert.

6.4 Die Annahme der Sachen von oder im Namen von Optimerce durch den Frachtführer gilt als Nachweis, dass diese äußerlich in gutem Zustand übernommen wurden, sofern nicht das Gegenteil aus dem Frachtbrief oder dem Empfangsnachweis hervorgeht.

6.5 Optimerce ist jederzeit berechtigt, die Sachen per Nachnahme liefern zu lassen oder Vorauszahlung zu verlangen und zu erhalten.

6.6 Rücksendungen (auf Kosten des Abnehmers) sind nur zulässig, wenn Optimerce hierfür zuvor schriftlich und ausdrücklich Zustimmung erteilt hat.

6.7 Optimerce ist berechtigt, die verkauften Sachen in Teillieferungen zu liefern. Dies gilt nicht, wenn eine Teillieferung keinen eigenständigen Wert hat. Bei Teillieferungen ist Optimerce berechtigt, jeden Teil gesondert zu fakturieren.

Artikel 7 Rücksendungen

7.1.1 Sie haben das Recht, Ihre Bestellung bis zu 30 Tage nach Erhalt ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Nach dem Widerruf haben Sie weitere 30 Tage Zeit, Ihr Produkt zurückzusenden. Ihnen wird dann der vollständige Bestellbetrag einschließlich Versandkosten gutgeschrieben. Lediglich die Kosten der Rücksendung von Ihrem Wohnort zum Webshop tragen Sie selbst. Diese Kosten betragen ca. 7,25 pro Paket; die genauen Tarife entnehmen Sie bitte der Website Ihres Versanddienstleisters. Wenn Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen, ist das Produkt mit allen gelieferten Zubehörteilen und – soweit vernünftigerweise möglich – im Originalzustand und in der Originalverpackung an den Unternehmer zurückzusenden. Zur Ausübung dieses Rechts können Sie uns über  contact@optimerce.nl kontaktieren. Wir erstatten Ihnen den geschuldeten Bestellbetrag anschließend innerhalb von 14 Tagen nach Anmeldung Ihrer Rücksendung, vorausgesetzt, das Produkt ist bereits ordnungsgemäß bei uns eingegangen.

7.1.2 Rücksendungen werden von Optimerce nur akzeptiert, wenn der Abnehmer zuvor von Optimerce schriftlich die Genehmigung zur Rücksendung erhalten hat.

7.2 Alle Rücksendungen sind bei Optimerce frei Haus Dimass Group B.V. Haelen (Incoterms DDP) anzuliefern.

7.3 Rücksendungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, werden von Optimerce abgelehnt.

Artikel 8 Beanstandungen

8.1 Der Abnehmer wird unverzüglich nach Lieferung und/oder anderweitig die Leistung von Optimerce prüfen, ob Optimerce den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hat (wurden die richtigen Sachen geliefert, wurde die richtige Menge geliefert, entsprechen die Sachen der vereinbarten Qualität) und ist verpflichtet, Optimerce unverzüglich schriftlich zu informieren, sobald sich das Gegenteil herausstellt, nämlich durch

8.2 das (Veranlassen des) Vermerks der festgestellten Mängel auf dem bei Empfang zu unterzeichnenden Transportdokument.

8.3 Beanstandungen über Mängel, die bei Lieferung nicht erkennbar sind, müssen schriftlich und per Einschreiben erfolgen, unverzüglich nachdem der Abnehmer diese Mängel festgestellt hat oder vernünftigerweise hätte feststellen müssen, jedoch spätestens innerhalb von 8 Kalendertagen nach Lieferung.

8.4 Optimerce ist im Falle der Nichtkonformität stets berechtigt, eine neue, ordnungsgemäße Sache und/oder Leistung anstelle einer früheren mangelhaften Leistung zu erbringen oder – nach Wahl von Optimerce – den Wertunterschied zwischen einer ordnungsgemäßen und der tatsächlich gelieferten Leistung zu erstatten, unbeschadet des in Artikel 3 Absatz 3 Bestimmten. Die Vertragserfüllung gilt dann als vollständig ordnungsgemäß. Der Vertrag kann in diesem Fall nicht durch den Abnehmer aufgelöst werden.

8.5 Die Vertragserfüllung gilt als ordnungsgemäß, wenn der Abnehmer die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Prüfung nicht rechtzeitig durchgeführt hat.

8.6 Die Rechnung von Optimerce gilt als korrekt, wenn der Abnehmer nicht spätestens innerhalb von acht Kalendertagen nach Rechnungsdatum schriftlich Widerspruch bei Optimerce einlegt.

8.7 Sind die in Absatz 1 und 4 genannten Fristen nach den Maßstäben von Treu und Glauben auch für einen sorgfältigen und aufmerksamen Abnehmer unzumutbar kurz, werden diese Fristen automatisch bis spätestens zu dem ersten Zeitpunkt verlängert, zu dem die Prüfung bzw. die Mitteilung an Optimerce dem Abnehmer vernünftigerweise möglich ist.

8.8 Die Leistung von Optimerce gilt jedenfalls als ordnungsgemäß, wenn der Abnehmer die gelieferte Sache oder einen Teil davon in Gebrauch genommen, bearbeitet oder verarbeitet, an Dritte geliefert bzw. in Gebrauch nehmen, bearbeiten oder verarbeiten lassen oder an Dritte liefern lassen hat, es sei denn, der Abnehmer hat die Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels beachtet.

Artikel 9 Eigentumsvorbehalt

9.1 Die von Optimerce gelieferten Sachen bleiben Eigentum von Optimerce, bis der Abnehmer alle Verpflichtungen aus sämtlichen mit Optimerce geschlossenen Verträgen erfüllt hat, darunter insbesondere: – die Gegenleistung(en) bezüglich der gelieferten oder zu liefernden Sache(n) selbst; – die Gegenleistung(en) bezüglich der von Optimerce aufgrund des/der Vertrags/Verträge erbrachten oder zu erbringenden Dienstleistungen; – etwaige Forderungen wegen Nichterfüllung durch den Abnehmer, einschließlich Forderungen hinsichtlich Vertragsstrafe, Zinsen und Kosten.

9.2 Vom Eigentumsvorbehalt erfasste Sachen dürfen nur im Rahmen eines normalen Geschäftsbetriebs weiterverkauft werden. Im Übrigen ist der Abnehmer nicht berechtigt, die Sachen zu verpfänden oder sonstige Rechte daran zu bestellen.

9.3 Solange der Abnehmer nicht in Verzug hinsichtlich der Erfüllung eines Vertrags mit Optimerce ist, ist er berechtigt, die gelieferten Sachen in üblicher Weise zu bearbeiten und/oder zu verarbeiten. Geht das Eigentumsrecht von Optimerce nach Bearbeitung durch Neubildung, Vermischung, Verbindung oder auf andere Weise unter, überträgt der Abnehmer bereits jetzt für dann die (Mit-)Eigentümerschaft an der neu entstandenen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts an Optimerce. Ab diesem Zeitpunkt tritt der Abnehmer unentgeltlich als Besitzer und Verwahrer der Sache auf, an der Optimerce (Mit-)Eigentum zusteht.

9.4 Kommt der Abnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach oder besteht begründete Befürchtung, dass er dies nicht tun wird, ist Optimerce berechtigt, die gelieferten Sachen, auf denen der Eigentumsvorbehalt gemäß Absatz 1 dieses Artikels ruht, beim Abnehmer oder bei Dritten, die die Sache für den Abnehmer halten, wegzunehmen oder wegnehmen zu lassen. Der Abnehmer ist verpflichtet, hierbei uneingeschränkt mitzuwirken, andernfalls verwirkt er eine Vertragsstrafe von 10% des von ihm noch an Optimerce geschuldeten Betrags pro Tag.

9.5 Wenn Dritte Rechte an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen begründen oder geltend machen wollen, ist der Abnehmer verpflichtet, Optimerce so schnell wie vernünftigerweise zu erwarten ist, zu informieren.

9.6 Der Abnehmer verpflichtet sich auf erstes Anfordern von Optimerce: – die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen gegen Brand-, Explosions- und Wasserschäden sowie Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und die Police zur Einsicht vorzulegen; – alle Ansprüche des Abnehmers gegen Versicherer hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen nach Maßgabe von Art. 3:239 BW an Optimerce zu verpfänden; – die Forderungen, die der Abnehmer gegenüber seinen Abnehmern aus dem Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen erlangt, nach Maßgabe von Art. 3:239 BW an Optimerce zu verpfänden; – die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen für Dritte gut sichtbar als unter Eigentumsvorbehalt von Optimerce geliefert zu kennzeichnen oder in einem Computersystem entsprechend zu registrieren; – auf andere Weise an allen angemessenen Maßnahmen mitzuwirken, die Optimerce zum Schutz ihres Eigentumsrechts treffen möchte und die den Abnehmer nicht unzumutbar in der normalen Geschäftsausübung behindern.

Artikel 10 Zahlung und Sicherheiten

10.1 Die Bezahlung der Rechnungen hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum durch Überweisung des geschuldeten Betrags auf ein von Optimerce anzugebendes (Post-)Bankkonto zu erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Nach Ablauf dieser Frist ist der Rechnungsbetrag vollständig fällig, ohne Abzug von Rabatten, Schadensersatz oder Aufrechnung.

10.2 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist gemäß Absatz 1 werden – ohne dass eine Mahnung erforderlich ist – ab dem Fälligkeitstag vertragliche Zinsen in Höhe von 12% pro Jahr geschuldet. Ist der gesetzliche Zinssatz in einem Zeitraum höher als der vertragliche Zinssatz, gilt für diesen Zeitraum der gesetzliche Zinssatz anstelle des vertraglichen Zinssatzes. Der Abnehmer schuldet zudem die tatsächlich entstandenen gerichtlichen Kosten von Optimerce in allen Instanzen, soweit diese angemessen sind. Dies gilt nur, wenn Optimerce und Abnehmer ein gerichtliches bzw. Schiedsverfahren führen und eine rechtskräftige Entscheidung ergeht, in der der Abnehmer vollständig oder überwiegend unterliegt. Zu den gerichtlichen Kosten zählen u.a. alle Kosten zur Beitreibung der Forderung, wie Pfändungskosten, Prozesskosten und Kosten eines Insolvenzantrags.

10.3 Optimerce ist berechtigt, vor der Lieferung, während der Lieferung oder vor Beginn der Ausführung des Vertrags ausreichende Sicherheit für die ordnungsgemäße Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Abnehmers zu verlangen. Bei jedem Verzug ist der Abnehmer verpflichtet, ausreichende Sicherheiten, einschließlich Verpfändung – nach Ermessen von Optimerce – zu stellen. Die Sicherheit muss so beschaffen sein, dass die Forderung einschließlich etwaiger Zinsen und Kosten hinreichend gedeckt ist. Der Abnehmer ist bei Verzug verpflichtet, auf erstes Anfordern auf andere Weise in für Optimerce ausreichender Weise seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Optimerce ist jederzeit berechtigt, eine vom Abnehmer vorgeschlagene Zahlungsweise in diesem Sinne abzulehnen.

10.4 Der Abnehmer räumt Optimerce bereits jetzt für dann ein Pfandrecht an allen Sachen ein, die im Rahmen des Vertrags durch den Abnehmer in die Verfügungsgewalt von Optimerce gebracht werden, zur zusätzlichen Sicherung aller Beträge, die der Abnehmer Optimerce – in welcher Eigenschaft und aus welchem Rechtsgrund auch immer – schulden könnte, einschließlich nicht fälliger und bedingter Verbindlichkeiten.

10.5 Verweigert der Abnehmer die verlangte Sicherheitsleistung, ist Optimerce berechtigt, den Vertrag aufzulösen, unbeschadet ihres Rechts auf Schadensersatz.

10.6 Im Falle von Liquidation, Insolvenz, (Antrag auf) Insolvenzverfahren oder (Antrag auf) Zahlungsaufschub des Abnehmers werden die Verpflichtungen des Abnehmers sofort fällig.

10.7 Vom Abnehmer geleistete Zahlungen dienen stets zuerst zur Begleichung geschuldeter Zinsen und Kosten und danach zur Begleichung der fälligen Rechnungen, die am längsten offen sind, selbst wenn der Abnehmer angibt, die Zahlung beziehe sich auf eine andere Rechnung.

10.8 Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Abnehmer – aus welchem Grund auch immer – ist ausgeschlossen.

10.9 Ist ein (Zahlungs-)Rabatt – gleich welcher Bezeichnung – vereinbart, ist dieser nur fällig, wenn der Abnehmer die dafür geltenden Bedingungen erfüllt und zudem alle weiteren (Zahlungs-)Verpflichtungen aus dem Vertrag gegenüber Optimerce vollständig und fristgerecht erfüllt hat.

Artikel 11 Garantie und Haftung

11.1 Optimerce garantiert, dass die gelieferten Sachen dem Zweck entsprechen, für den diese Sachen offensichtlich und für Optimerce erkennbar geliefert werden. Optimerce garantiert, dass die gelieferten Produkte frei von Konstruktions-, Material- und Herstellungsfehlern sind, und zwar für einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren nach Lieferung.

11.2 Die Garantiefrist beginnt am Datum des Kaufs.

11.3 Die Garantie gilt nicht bei: normalem Verschleiß, unsachgemäßem oder zweckwidrigem Gebrauch, unzureichender Wartung, Nichtbeachtung von Bedienungs- und Wartungsvorschriften, unsachgemäßer Montage oder Reparatur (ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Optimerce) durch Dritte, unsachgemäßer Reparatur durch den Abnehmer, Verwendung nicht originaler Teile durch den Abnehmer, Veränderung oder Bearbeitung der Sache, unsorgfältiger Lagerung der Sache sowie allgemein in allen Fällen, in denen nicht mit der Sorgfalt gehandelt wird, die Optimerce von einem aufmerksamen und sorgfältigen Abnehmer erwarten darf. Die Garantie gilt ebenfalls nicht, wenn sich herausstellt, dass das Gelieferte nicht gemäß den bei der Inbetriebnahme übergebenen Vorschriften behandelt wird oder nicht für den Zweck verwendet wird, für den es gekauft wurde.

11.4 Die Garantie gilt nicht für normale Verbrauchsmaterialien, Batterien, externe Verbindungskabel sowie (austauschbare) Signal- und Beleuchtungslämpchen.

11.5 Entspricht die Sache nicht der Garantie gemäß Absatz 1 dieses Artikels, hat der Abnehmer während der Garantiezeit Anspruch auf Reparatur. Optimerce kann wählen, die Sache zu ersetzen, wenn eine Reparatur auf Einwände stößt. Reparatur und Ersatz müssen ausschließlich innerhalb der Niederlande erfolgen. Versandkosten für ein mangelhaftes Produkt trägt Optimerce, wenn Optimerce festgestellt hat, dass ein Mangel vorliegt, auf den die Garantie anwendbar ist. Der Abnehmer hat nur Anspruch auf Ersatz, wenn eine Reparatur nach Auffassung von Optimerce nicht möglich ist oder Optimerce dies nach vernünftigem Ermessen nicht zugemutet werden kann.

11.6 Bei Ersatz der Sache bleibt das ursprüngliche Kauf- bzw. Rechnungsdatum maßgeblich. Der Ersatz führt keinesfalls zu einer Verlängerung der ursprünglichen Garantiefrist.

11.7 Wird Optimerce nicht ausreichend in die Lage versetzt, einen auftretenden Mangel an oder im Zusammenhang mit der gelieferten Sache zu beheben, gehen alle daraus entstehenden Kosten zu Lasten des Abnehmers.

11.8 Eine behauptete Nichterfüllung von Garantieleistungen durch Optimerce entbindet den Abnehmer nicht von den Verpflichtungen aus einem mit Optimerce geschlossenen Vertrag. Erfüllt der Abnehmer eine Verpflichtung aus einem mit Optimerce geschlossenen Vertrag oder einem damit zusammenhängenden Vertrag nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig, ist Optimerce zu keiner Garantie verpflichtet.

Artikel 12 Nachsorge; Kontrollen

12.1 Optimerce muss in die Lage versetzt werden, auf Wunsch schadensmindernde Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie bei der Erfüllung einer ihr obliegenden Verpflichtung zu kurz kommt.

12.2 Wird Optimerce nicht ausreichend Gelegenheit gegeben, einen auftretenden Mangel zu beheben, gehen alle daraus entstehenden Kosten zu Lasten des Abnehmers.

12.3 Werden Kontrollen vereinbart oder sind diese nach Wahl von Optimerce wünschenswert, hat der Abnehmer die von Optimerce verlangte Mitwirkung zu leisten.

12.4 Sofern nicht anders vereinbart, gehen Kontrollen zu Lasten des Abnehmers.

Artikel 13 Haftung und höhere Gewalt

13.1 Optimerce ist nicht zum Ersatz von Schäden aufgrund einer Nichterfüllung (gleich welcher Art und aus welcher Ursache auch immer – an den gelieferten Sachen, durch die gelieferten Sachen an Personen, unabhängig davon, ob diese beim Abnehmer beschäftigt sind oder nicht, oder an Sachen, die der Abnehmer in seinem Betrieb verwendet oder die sich dort befinden) einer Verpflichtung oder einer unerlaubten Handlung verpflichtet, wenn diese ihr nicht zugerechnet werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Nichterfüllung weder auf ihr Verschulden zurückzuführen ist noch auf eine Ursache, die kraft Gesetzes, Rechtsgeschäfts oder nach allgemeiner Verkehrsauffassung zu ihren Lasten geht. Der Vertrag kann in diesem Fall nicht durch den Abnehmer aufgelöst werden.

13.2 Optimerce übernimmt keinerlei Haftung für Mängel in der Vertragserfüllung, die durch Verschulden oder Handeln des Abnehmers oder Dritter, für die der Abnehmer verantwortlich ist, entstehen. Ebenso haftet Optimerce nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass Untergebene von Optimerce Anweisungen, Ratschläge oder Aufträge des Abnehmers ausführen, die außerhalb der aus dem Auftrag resultierenden Arbeiten liegen, es sei denn, der Abnehmer weist nach, dass dies auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.

13.3 Optimerce haftet für nicht, fehlerhafte oder teilweise fehlerhafte Ausführung des Vertrags sowie für erteilte Ratschläge oder durchgeführte Untersuchungen nur, wenn und soweit dies die unmittelbare Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der bei Optimerce tätigen Führungskräfte ist.

13.4 Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Artikels gilt: Ist Optimerce aufgrund einer zurechenbaren Nichterfüllung zum Schadensersatz verpflichtet, hat Optimerce die Wahl, entweder Naturalrestitution bzw. Ersatz der nicht korrekt gelieferten Sache(n) zu leisten oder Geldersatz zu zahlen.

13.5 Die Pflicht zum Ersatz erlittenen Schadens umfasst in keinem Fall entgangenen Umsatz oder sonstige Betriebsschäden und/oder Folgeschäden.

13.6 Die Ersatzpflicht wird in allen Fällen niemals höher sein als höchstens eine Gutschrift des vom Abnehmer bereits gezahlten Teils des Rechnungsbetrags (ohne MwSt.) hinsichtlich des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Teils.

13.7 Optimerce haftet in jedem Fall niemals für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – soweit diese den Betrag übersteigen, der in einem konkreten Fall durch die Versicherung ausgezahlt wird (abzüglich des von Optimerce zu tragenden Selbstbehalts), und ist in jedem Fall auf € 500.000,– begrenzt.

13.8 Führungskräfte, Gesellschafter, Geschäftsführer, Arbeitnehmer und andere Beteiligte von Optimerce können gegenüber dem Abnehmer dieselben Einwendungen zur Abwehr oder Begrenzung der Haftung geltend machen, wenn sie vom Abnehmer in Anspruch genommen werden.

13.9 Von Nichtzurechenbarkeit im Sinne von Absatz 1 (auch „höhere Gewalt“ genannt) ist u.a. auszugehen bei Umständen, die die Vertragserfüllung verhindern und Optimerce nicht zuzurechnen sind und auch nicht kraft Gesetzes, Rechtsgeschäfts oder nach allgemeiner Verkehrsauffassung zu ihren Lasten gehen. Hierunter fallen u.a.: Streiks jeglicher Art im Unternehmen von Optimerce oder bei Zulieferern oder Transporteuren; allgemeiner Mangel an erforderlichen Rohstoffen sowie anderen für die Leistung notwendigen Sachen oder Dienstleistungen; unvorhersehbare Stagnation bei Zulieferern oder anderen Dritten, von denen Optimerce abhängig ist; allgemeine Transportprobleme; extreme und/oder ungeeignete Wetterbedingungen; Krieg oder Kriegsgefahr; (Gefahr der) Kontamination; Krankheit des Personals; Maschinenstörungen bei Optimerce oder Dritten; jede Nichterfüllung von Zulieferern oder Dritten; verzögerte Lieferung von Teilen; behördliche Maßnahmen sowie jede Verzögerung und Unterkapazität bei Optimerce infolge der vorgenannten Umstände.

13.10 Optimerce ist berechtigt, sich auch dann auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung verhindert, eintritt, nachdem Optimerce ihre Verpflichtung hätte erfüllen müssen.

13.12 Während höherer Gewalt werden die Liefer- und sonstigen Verpflichtungen von Optimerce ausgesetzt. Dauert die höhere Gewalt länger als zwei (oder drei) Monate, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen/aufzulösen, ohne dass in diesem Fall eine Schadensersatzpflicht besteht. Die Auflösung erfolgt durch schriftliche Erklärung.

13.13 Hat Optimerce beim Eintritt höherer Gewalt bereits teilweise erfüllt oder kann sie nur teilweise erfüllen, ist sie berechtigt, den bereits gelieferten bzw. lieferbaren Teil gesondert zu fakturieren, und der Abnehmer ist verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen, als handele es sich um einen gesonderten Vertrag. Dies gilt jedoch nicht, wenn der bereits gelieferte bzw. lieferbare Teil keinen eigenständigen Wert hat.

Artikel 14 Freistellung

Wird Optimerce von einem Dritten für einen Schaden oder einen Teil des Schadensbetrags haftbar gemacht, für den sie gemäß dem Vertrag bzw. diesen Bedingungen nicht haftbar wäre, wenn dieser Schaden vom Abnehmer selbst erlitten worden wäre, so stellt der Abnehmer Optimerce diesbezüglich vollständig frei und erstattet Optimerce alle Beträge, die Optimerce an diesen Dritten zu leisten hat. Der Abnehmer ist außerdem verpflichtet, Optimerce von Schäden und/oder durch Geldbußen, Forderungen, Zwangsgelder und andere behördliche Maßnahmen freizustellen. Diese Freistellungsverpflichtungen des Abnehmers gelten ebenfalls für die Geschäftsführer, Gesellschafter, Vorstandsmitglieder, Arbeitnehmer und sonstigen mit Optimerce verbundenen Personen.

Artikel 15 Beendigung des Vertrags

15.1 Kommt der Abnehmer seinen Verpflichtungen gegenüber Optimerce nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, oder wird er für insolvent erklärt, beantragt er einen Zahlungsaufschub, eine gesetzliche Schuldenregelung, bietet er seinen Gläubigern ganz oder teilweise einen Vergleich an, kommt es zu einer Pfändung seines Vermögens oder eines Teils davon, oder geht er zur Veräußerung oder Liquidation seines Unternehmens über, ebenso im Falle des Todes, der Entmündigung oder wenn er auf andere Weise die Kontrolle oder Leitung über sein Unternehmen oder einen Teil davon verliert, ist Optimerce berechtigt, ohne vorherige Inverzugsetzung und ohne zu einer Entschädigung verpflichtet zu sein, die weitere Ausführung des Vertrags auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen. Optimerce ist in diesem Fall jederzeit berechtigt, Schadensersatz vom Abnehmer zu verlangen sowie die gelieferten Waren zurückzunehmen.

15.2 Möchte der Abnehmer den Vertrag auflösen, hat er Optimerce stets zunächst schriftlich in Verzug zu setzen und ihr eine angemessene Frist einzuräumen, um ihre Verpflichtungen noch zu erfüllen oder etwaige Mängel zu beheben, wobei diese Mängel vom Abnehmer genau zu beschreiben sind.

15.3 Im Falle der Beendigung des Vertrags gemäß Absatz 1 werden sämtliche Forderungen, die Optimerce gegenüber dem Abnehmer aus welchem Rechtsgrund auch immer hat, sofort und in voller Höhe fällig.

Artikel 16 Marken, Handelsnamen und Urheberrecht

16.1 Der Abnehmer ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung und nach Weisung von Optimerce berechtigt, Handelsnamen, Marken und Verpackungen zu verwenden, die von Optimerce im geschäftlichen Verkehr genutzt werden.

16.2 An Angeboten, Zeichnungen und Entwürfen behält sich Optimerce ausdrücklich das Urheberrecht vor. Diese dürfen ohne Zustimmung von Optimerce nicht Dritten zur Einsicht überlassen werden.

Artikel 17 Mehrere Abnehmer; mehrere Unterzeichner

Falls mehrere Abnehmer gemeinsam einen Vertrag abgeschlossen haben oder mehrere Personen einen Vertrag mit Optimerce unterzeichnet haben, haftet jeder von ihnen gesamtschuldnerisch für sämtliche Verpflichtungen der Abnehmer aus diesem Vertrag.

Artikel 18 Gerichtsstand und Anwendbarkeit niederländischen Rechts

18.1 Alle Streitigkeiten, einschließlich solcher über die Anwendbarkeit dieser Bedingungen, werden ausschließlich vom zuständigen Zivilgericht in den Niederlanden entschieden, und zwar im Gerichtsbezirk, in dem Optimerce ihren Sitz hat. Optimerce ist jedoch berechtigt, Streitigkeiten wahlweise auch einem anderen gesetzlich zuständigen Gericht vorzulegen.

18.2 Auf Angebote, Offerten, Annahmen und Verträge findet niederländisches Recht Anwendung.

18.3 Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11. April 1980 wird ausdrücklich ausgeschlossen.

18.4 Es kann immer vorkommen, dass etwas nicht ganz wie geplant verläuft. Wir empfehlen Ihnen, Beschwerden zunächst per E-Mail an  contact@optimerce.nl an uns zu richten. Führt dies nicht zu einer Lösung, können Sie Ihren Streitfall zur Vermittlung bei der Stiftung WebwinkelKeur anmelden: https://www.webwinkelkeur.nl/kennisbank/consumenten/geschil. Seit dem 15. Februar 2016 haben Verbraucher in der EU außerdem die Möglichkeit, Beschwerden über die Online-Streitbeilegungsplattform (ODR) der Europäischen Kommission einzureichen. Diese Plattform finden Sie unter http://ec.europa.eu/odr. Sofern Ihre Beschwerde noch nicht anderweitig bearbeitet wird, steht es Ihnen frei, diese über die Plattform der Europäischen Union einzureichen.

Artikel 19 Änderung der Bedingungen

Optimerce ist berechtigt, diese Bedingungen zu ändern. Diese Änderungen treten zu dem angekündigten Zeitpunkt in Kraft und ersetzen etwaige frühere Allgemeine Geschäftsbedingungen von Optimerce. Optimerce wird dem Abnehmer die geänderten Bedingungen rechtzeitig übermitteln. Wird kein Zeitpunkt des Inkrafttretens genannt, treten die Änderungen gegenüber dem Abnehmer in Kraft, sobald dieser über die Änderung informiert wurde. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind bei der Handelskammer in Roermond unter der Nummer 69795614 hinterlegt.